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KI & Recht

AI Act verschoben? Was ab jetzt wirklich gilt — und was nicht

Veröffentlicht am 9. August 2026 · Manuela Paust, MSP unIT UG

Eine goldgerahmte Lupe liegt auf einer Dokumentenseite und vergrößert die Textstelle 2. August 2026 aus der echten BMDS-Pressemitteilung 47/2026 vom 29.7.2026 zum Inkrafttreten der KI-Transparenzpflichten — Sinnbild dafür, dass dieser Artikel die Fristen genau geprüft hat.

Im Bild zitiert: BMDS, Pressemitteilung 47/2026, 29.07.2026

Hinweis nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689:
Dieser Beitrag wurde mit Künstlicher Intelligenz erzeugt.
Inhaltlich geprüft und verantwortet von Manuela Paust, MSP unIT UG.

Seit dem 2. August gilt ein Teil der europäischen KI-Verordnung — der andere Teil erst 2027 oder 2028. Welcher Teil das ist, entscheidet gerade über Bußgeld oder Sicherheit. Wer in den letzten Wochen nur mitbekommen hat: „Der AI Act wurde verschoben“, und daraus geschlossen hat, jetzt sei erst einmal Ruhe, trifft im Zweifel die falsche Entscheidung: Verschoben ist nicht dasselbe wie aufgehoben.

Stellen Sie sich den typischen Fall vor: Ein Unternehmer liest im Juli eine Schlagzeile über die „Verschiebung des AI Acts“, atmet auf und hakt das Thema gedanklich ab. Was er nicht mitbekommt: Ausgerechnet in den Wochen dieser Schlagzeile ist mit dem 2. August eine ganz andere Pflicht scharf geworden — die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte nach Artikel 50. Verschoben wurde etwas völlig anderes: die strengeren Pflichten für sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme. Wer beides durcheinanderbringt, unterschätzt entweder ein reales Risiko oder überschätzt einen Termin, der noch Jahre entfernt ist.

Dieser Beitrag ordnet die Fristenlandschaft, wie sie heute steht — ergänzt um eine echte Neuerung: Mit der Bundesnetzagentur gibt es jetzt eine klar benannte, kostenlos erreichbare Anlaufstelle.

Was wirklich verschoben wurde

Die EU-Kommission hatte mit dem sogenannten Digital-Omnibus-Paket eine spürbare Entlastung bei den Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung vorgeschlagen. Dieser Vorschlag ist inzwischen kein Vorschlag mehr, sondern geltendes Recht: Nach Zustimmung von Parlament und Rat wurde das Paket als Verordnung (EU) 2026/1744 am 24.7.2026 im Amtsblatt verkündet und ist seit dem 27.7.2026 in Kraft. Betroffen sind KI-Systeme, die nach Anhang III als hochriskant gelten (etwa in Bereichen wie Personalauswahl oder Bonitätsprüfung), sowie Systeme nach Anhang I, die bereits bestehendem EU-Produktsicherheitsrecht unterliegen (etwa in Medizinprodukten oder Maschinen).

Auch bei der maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 (das ist die technische Wasserzeichen-/Metadaten-Pflicht, die Anbieter wie große KI-Modell-Hersteller trifft, nicht Unternehmen, die KI-Werkzeuge nur nutzen) gibt es jetzt Klarheit: Für Bestandssysteme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Das ist kein Verhandlungsstand mehr, sondern der final beschlossene und verkündete Termin aus derselben Verordnung (EU) 2026/1744.

Was nicht verschoben ist

Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 (die sichtbare Kennzeichnung von KI-Chatbots, KI-generierten Texten, Bildern, Videos und Sprachausgaben) gelten unverändert seit dem 2. August 2026. An dieser Frist hat der Digital-Omnibus-Vorschlag nichts geändert. Wer als Unternehmen KI-Inhalte veröffentlicht oder einen Chatbot betreibt, muss das also schon heute kennzeichnen, unabhängig davon, wie die Hochrisiko-Fristen sich weiterentwickeln.

Die Details dazu — welche vier Pflichtenkreise gelten, wie die Deepfake-Definition aussieht, warum eine Abmahnwelle droht — haben wir bereits ausführlich eingeordnet: KI-Kennzeichnungspflicht seit 2. August 2026. An dieser Stelle wiederholen wir das nicht, sondern konzentrieren uns auf das, was seither neu dazugekommen ist.

Neu: die Bundesnetzagentur als zentrale Anlaufstelle

Bislang war für viele Unternehmer unklar, wer in Deutschland überhaupt für den AI Act zuständig ist. Das ist jetzt geklärt: Mit dem deutschen KI-Marktüberwachungs- und -Informationsgesetz (KI-MIG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist, übernimmt die Bundesnetzagentur die zentrale Rolle bei der Marktüberwachung, koordiniert zwischen den beteiligten Behörden und ist die Anlaufstelle für Beschwerden.

Zwei praktisch relevante Bausteine kommen dazu:

Für Unternehmer heißt das: Wer unsicher ist, ob das eigene KI-System als „hoch riskant“, „begrenztes Risiko“ oder unproblematisch einzustufen ist, hat jetzt eine kostenlose erste Adresse, bevor überhaupt ein Beratungsauftrag nötig wird.

Ein kleiner, ehrlicher Realitätscheck gehört an dieser Stelle dazu: Selbst die eigene Marktüberwachungs-Unterseite der Bundesnetzagentur zeigte zum Stichtag dieses Beitrags noch die alten, durch den Digital-Omnibus bereits überholten Fristen (2. August 2026 / 2. August 2027 statt der jetzt geltenden 2. Dezember 2027 / 2. August 2028). Auch Behörden brauchen offenbar etwas Vorlauf, um ihre eigenen Webseiten an frisch verkündetes Recht anzupassen. Ein Grund mehr, sich bei Fristenfragen nicht auf die erste gefundene Quelle zu verlassen, sondern im Zweifel den aktuellen Verordnungstext heranzuziehen.

Fristen-Überblick

DatumWas passiert
2.8.2026Transparenzpflichten Art. 50 (Kennzeichnung von KI-Inhalten, Chatbots) — in Kraft, unverändert
2.12.2026maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) für Bestandssysteme, die bereits vor dem 2.8.2026 auf dem Markt waren — final festgelegt durch Verordnung (EU) 2026/1744
2.12.2027Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III (z. B. Personalauswahl, Bonität)
2.8.2028Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang I (produktsicherheitsrechtlich gebundene KI-Systeme)

Quellenbeleg: Alle vier Termine sind direkt gegen den EUR-Lex-Normtext der Verordnung (EU) 2026/1744 (deutsche Fassung) abgeglichen. Das Inkrafttreten des deutschen KI-MIG am 29.7.2026 ist amtlich bestätigt durch die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur sowie die BMDS-Pressemitteilung 47/2026 vom selben Tag.

Neues aus der KI-Welt

Die folgenden sechs Punkte basieren auf unserem Recherche-Dossier, jeweils mit Datum und Quelle.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Sie wissen nicht sicher, ob Ihr eigenes KI-System als Hochrisiko gilt oder ob Ihre Website, Ihr Chatbot oder Ihre Social-Media-Inhalte bei der Kennzeichnung angreifbar sind? Nutzen Sie zuerst kostenlos den KI-Service-Desk der Bundesnetzagentur zur groben Risikoeinschätzung — und lassen Sie anschließend im Rahmen unserer Website-Prüfung & Recht prüfen, wo auf Ihrer Website oder in Ihrem Chatbot Kennzeichnungen fehlen oder unklar sind.

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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde sorgfältig recherchiert, ist aber im Einzelfall kein Ersatz für die Einschätzung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts für IT-/Medienrecht.