KI & Recht
KI-Kennzeichnungspflicht seit 2. August 2026:
Was Unternehmer jetzt wissen müssen — und warum eine Abmahnwelle droht
Veröffentlicht am 4. August 2026 · Manuela Paust, MSP unIT UG
Dieser Beitrag wurde mit Künstlicher Intelligenz erzeugt.
Inhaltlich geprüft und verantwortet von Manuela Paust, MSP unIT UG.
Seit dem 2. August 2026 ist Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verbindlich anzuwenden. Wer als Unternehmen KI-generierte Texte, Bilder, Videos oder Sprachausgaben veröffentlicht oder einen Chatbot betreibt, muss das kennzeichnen — sonst drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Zusätzlich warnen mehrere Kanzleien, darunter der bekannte Kanal wbs.legal von Prof. Christian Solmecke, vor einer Abmahnwelle durch Wettbewerber und Verbände. Wir ordnen ein, was jetzt konkret gilt — und was Unternehmer in den nächsten Wochen tun sollten.
Die vier Pflichtenkreise von Artikel 50
Die KI-Verordnung unterscheidet vier Situationen:
- Direkte Interaktion mit einer KI (Chatbots, Sprachassistenten): Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen sprechen — spätestens beim ersten Kontakt.
- KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte (Bild, Ton, Video, Text): müssen als solche gekennzeichnet werden, sofern sie nicht nur eine unterstützende Funktion hatten (etwa reines Lektorat).
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betroffene müssen darüber informiert werden.
- Deepfakes und KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (u. a. Politik, Gesundheit, Justiz, Umwelt): strengere, deutlich wahrnehmbare Kennzeichnung — eine rein technische Markierung reicht hier nicht.
Wichtig für die Praxis: Bei den eigenen Chatbots und Sprachassistenten ist ein Unternehmen „Anbieter“ im Sinne der Verordnung, bei veröffentlichten Inhalten, die mit fremden Werkzeugen (etwa ChatGPT, Midjourney, ElevenLabs) erzeugt wurden, in der Regel „Betreiber“. Die Pflichten unterscheiden sich entsprechend.
Was ist mit alten Inhalten?
Hier herrscht die größte Unsicherheit — verständlich, denn kaum ein Unternehmen produziert seine Inhalte erst seit dem 2. August. Die Leitlinien der EU-Kommission (veröffentlicht Ende Juli 2026, dort Abschnitt 8.4, Randnummer 154) unterscheiden:
- Bilder, Video, Audio: Entscheidend ist der Erstellungszeitpunkt. Was vor dem 2. August 2026 fertiggestellt wurde, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden — auch dann nicht, wenn es weiterhin online steht oder erst nach dem Stichtag irgendwo neu eingebunden wird.
- Texte: Hier zählt der Veröffentlichungszeitpunkt. Ein Text, der vor dem Stichtag geschrieben, aber erst danach veröffentlicht wird, fällt unter die Kennzeichnungspflicht. Wurde er vor dem Stichtag sowohl erstellt als auch veröffentlicht, bleibt er außen vor.
- Wesentliche Änderungen zählen neu. Wird ein Bestandsinhalt nach dem 2. August inhaltlich wesentlich verändert (nicht nur technisch angepasst, etwa Dateiformat oder Zuschnitt), beginnt die Prüfung von vorn.
Die entscheidende Einschränkung: Diese Leitlinien sind ausdrücklich rechtlich nicht bindend — sie sind die Auslegung der EU-Kommission, keine Gerichtsentscheidung und kein Gesetzestext. Mehrere Kanzleien äußern sich zur Bestandsfrage deshalb bewusst zurückhaltend oder gar nicht. Für Unternehmer heißt das in der Praxis: Wer sich allein auf „das war ja vor dem Stichtag online“ verlässt, verlässt sich auf eine Interpretation, die im Streitfall noch nicht gerichtlich bestätigt ist.
Warum jetzt eine Abmahnwelle erwartet wird
Die eigentliche Bußgeldandrohung aus der KI-Verordnung wird von Marktaufsichtsbehörden verhängt — in Deutschland künftig zentral von der Bundesnetzagentur. Das ist aber nicht der Weg, vor dem Kanzleien aktuell am lautesten warnen. Der zweite, deutlich schnellere Weg läuft über das Wettbewerbsrecht (UWG): Wird eine fehlende KI-Kennzeichnung als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel (§ 3a UWG) oder als Irreführung durch Unterlassen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG) gewertet, dürfen Mitbewerber und klagebefugte Verbände direkt abmahnen — ohne Behörde, ohne Gericht, mit einem einfachen Anwaltsschreiben samt Unterlassungserklärung und Kostenforderung. Die Wettbewerbszentrale hat bereits angekündigt, genau diesen Weg zu gehen.
Rechtlich ist diese Einordnung als Marktverhaltensregel nicht abschließend geklärt — aber schon diese Unklarheit allein ist der Nährboden für eine Abmahnwelle: Wer als erster abmahnt, muss nicht beweisen, dass er im Recht ist, sondern nur, dass die Gegenseite ein plausibles Risiko eingegangen ist. Für Unternehmen ist das eine unangenehme Ausgangslage — die Kosten einer Abwehr entstehen unabhängig davon, ob die Abmahnung am Ende Bestand hätte.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Bestandsaufnahme: Welche Chatbots, Texte, Bilder, Videos und Sprachausgaben Ihres Unternehmens sind ganz oder teilweise KI-generiert?
- Für jede Stelle prüfen und dokumentieren: Erstellungsdatum, Veröffentlichungsdatum, ob seither wesentlich verändert.
- Kennzeichnen, wo Zweifel bestehen — lieber zu viel als zu wenig. Eine klar erkennbare, ohne Spezialwerkzeug lesbare Kennzeichnung zu Beginn des Inhalts ist die sicherste Position, unabhängig davon, wie die Bestandsfrage am Ende gerichtlich entschieden wird.
- Redaktionelle Verantwortung benennen. Wer die inhaltliche Prüfung und Freigabe eines KI-generierten Inhalts namentlich verantwortet, kann sich in bestimmten Fällen auf die Ausnahme für redaktionell kontrollierte Inhalte berufen — vorausgesetzt, die Prüfung war tatsächlich inhaltlich, nicht nur eine oberflächliche Sichtprüfung.
- Chatbots und Sprachassistenten sofort prüfen. Diese Pflicht betrifft nicht nur „neue“ Inhalte, sondern jede laufende Interaktion — ein bereits länger laufender Chatbot ohne Hinweis ist ab sofort angreifbar, unabhängig vom Bestandsschutz für Bild/Video/Audio.
Unsere Position: keine Angriffsfläche bieten, statt hinterherzuräumen
Als Agentur, die selbst mit KI arbeitet, sehen wir uns hier in einer besonderen Verantwortung. Wir setzen KI produktiv ein — Texte, Bilder, teilweise Sprache — aber grundsätzlich mit einem Menschen, der jeden Schritt prüft, bevor etwas veröffentlicht wird. Dieses Prinzip macht die neue Kennzeichnungspflicht für uns zu keiner Zusatzlast, sondern zu einer Bestätigung des ohnehin gelebten Vorgehens: KI produziert, ein Mensch prüft und verantwortet.
Unternehmen, die wir begleiten, bekommen deshalb nicht nur fertige Inhalte, sondern eine Kennzeichnung mit benannter Verantwortung, korrektem Zeitpunkt und einer Formulierung, die tatsächlich beschreibt, was passiert ist. Wer unsicher ist, ob die eigene Website, der eigene Chatbot oder die eigenen Social-Media-Inhalte angreifbar sind, sollte das jetzt prüfen lassen — bevor es ein Wettbewerber oder ein Verband tut.
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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber im Einzelfall nicht die Einschätzung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts für IT-/Medienrecht.
