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KI & Recht

KI-Kennzeichnungspflicht seit 2. August 2026:
Was Unternehmer jetzt wissen müssen — und warum eine Abmahnwelle droht

Veröffentlicht am 4. August 2026 · Manuela Paust, MSP unIT UG

Hinweis nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689:
Dieser Beitrag wurde mit Künstlicher Intelligenz erzeugt.
Inhaltlich geprüft und verantwortet von Manuela Paust, MSP unIT UG.

Seit dem 2. August 2026 ist Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verbindlich anzuwenden. Wer als Unternehmen KI-generierte Texte, Bilder, Videos oder Sprachausgaben veröffentlicht oder einen Chatbot betreibt, muss das kennzeichnen — sonst drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Zusätzlich warnen mehrere Kanzleien, darunter der bekannte Kanal wbs.legal von Prof. Christian Solmecke, vor einer Abmahnwelle durch Wettbewerber und Verbände. Wir ordnen ein, was jetzt konkret gilt — und was Unternehmer in den nächsten Wochen tun sollten.

Die vier Pflichtenkreise von Artikel 50

Die KI-Verordnung unterscheidet vier Situationen:

Wichtig für die Praxis: Bei den eigenen Chatbots und Sprachassistenten ist ein Unternehmen „Anbieter“ im Sinne der Verordnung, bei veröffentlichten Inhalten, die mit fremden Werkzeugen (etwa ChatGPT, Midjourney, ElevenLabs) erzeugt wurden, in der Regel „Betreiber“. Die Pflichten unterscheiden sich entsprechend.

Was ist mit alten Inhalten?

Hier herrscht die größte Unsicherheit — verständlich, denn kaum ein Unternehmen produziert seine Inhalte erst seit dem 2. August. Die Leitlinien der EU-Kommission (veröffentlicht Ende Juli 2026, dort Abschnitt 8.4, Randnummer 154) unterscheiden:

Die entscheidende Einschränkung: Diese Leitlinien sind ausdrücklich rechtlich nicht bindend — sie sind die Auslegung der EU-Kommission, keine Gerichtsentscheidung und kein Gesetzestext. Mehrere Kanzleien äußern sich zur Bestandsfrage deshalb bewusst zurückhaltend oder gar nicht. Für Unternehmer heißt das in der Praxis: Wer sich allein auf „das war ja vor dem Stichtag online“ verlässt, verlässt sich auf eine Interpretation, die im Streitfall noch nicht gerichtlich bestätigt ist.

Warum jetzt eine Abmahnwelle erwartet wird

Die eigentliche Bußgeldandrohung aus der KI-Verordnung wird von Marktaufsichtsbehörden verhängt — in Deutschland künftig zentral von der Bundesnetzagentur. Das ist aber nicht der Weg, vor dem Kanzleien aktuell am lautesten warnen. Der zweite, deutlich schnellere Weg läuft über das Wettbewerbsrecht (UWG): Wird eine fehlende KI-Kennzeichnung als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel (§ 3a UWG) oder als Irreführung durch Unterlassen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG) gewertet, dürfen Mitbewerber und klagebefugte Verbände direkt abmahnen — ohne Behörde, ohne Gericht, mit einem einfachen Anwaltsschreiben samt Unterlassungserklärung und Kostenforderung. Die Wettbewerbszentrale hat bereits angekündigt, genau diesen Weg zu gehen.

Rechtlich ist diese Einordnung als Marktverhaltensregel nicht abschließend geklärt — aber schon diese Unklarheit allein ist der Nährboden für eine Abmahnwelle: Wer als erster abmahnt, muss nicht beweisen, dass er im Recht ist, sondern nur, dass die Gegenseite ein plausibles Risiko eingegangen ist. Für Unternehmen ist das eine unangenehme Ausgangslage — die Kosten einer Abwehr entstehen unabhängig davon, ob die Abmahnung am Ende Bestand hätte.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Unsere Position: keine Angriffsfläche bieten, statt hinterherzuräumen

Als Agentur, die selbst mit KI arbeitet, sehen wir uns hier in einer besonderen Verantwortung. Wir setzen KI produktiv ein — Texte, Bilder, teilweise Sprache — aber grundsätzlich mit einem Menschen, der jeden Schritt prüft, bevor etwas veröffentlicht wird. Dieses Prinzip macht die neue Kennzeichnungspflicht für uns zu keiner Zusatzlast, sondern zu einer Bestätigung des ohnehin gelebten Vorgehens: KI produziert, ein Mensch prüft und verantwortet.

Unternehmen, die wir begleiten, bekommen deshalb nicht nur fertige Inhalte, sondern eine Kennzeichnung mit benannter Verantwortung, korrektem Zeitpunkt und einer Formulierung, die tatsächlich beschreibt, was passiert ist. Wer unsicher ist, ob die eigene Website, der eigene Chatbot oder die eigenen Social-Media-Inhalte angreifbar sind, sollte das jetzt prüfen lassen — bevor es ein Wettbewerber oder ein Verband tut.

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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber im Einzelfall nicht die Einschätzung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts für IT-/Medienrecht.